Jurafuchs

§ 23

BbgHintG
Herausgabeersuchen von Behörden
Herausgabe
Stand 2022-12-16
(1)
Wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sich selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht, ist eine Herausgabeanordnung nach § 20 Absatz 1 zu erlassen. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2)
Ergeben sich gegen die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist ihr dies mitzuteilen; die Verfügung nach § 20 Absatz 1 ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist diesem stattzugeben.

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