Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle →