(1)
Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung einer beteiligten Person ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person mittels einer gesiegelten oder gestempelten Urkunde bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2)
Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.