(1)
Der Antrag der hinterlegenden Person nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist doppelt einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
1.
bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese Person; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren:
1.
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
2.
Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilsscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;
5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag;
6.
bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2)
In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von einer Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin oder der Gläubiger, für die oder den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin oder den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum die Schuldnerin oder der Schuldner die Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person der Erblasserin oder des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers anzugeben.
(3)
In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4)
Ist die Antrag stellende Person durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5)
Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an die Hinterlegungsstelle zu übermitteln, an die der Antrag gerichtet ist.
(6)
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.