(1)
In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben. Nummer 2001 und der Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
(2)
Ergänzend gelten die §§ 32 bis 34 und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).