(1)
Gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2)
Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
(3)
Geld, das nach Absatz 1 in das Eigentum des Landes übergegangen ist, sowie Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilsscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen, werden nicht verzinst.