(1)
Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2)
Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer beteiligten Person einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn die Antrag stellende Person für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3)
Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung vorgenommen
1.
die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;
2.
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilsscheine;
3.
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilsscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Vornahme eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4)
Die bezeichneten Geschäfte werden nur dann ausgeführt, wenn
1.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3.
eine beteiligte Person die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann anordnen, dass die Vornahme der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5)
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer beteiligten Person
1.
eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,
2.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte ausgeführt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür vorgetreten ist,
3.
anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.