(1)
Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers nachgewiesen ist.
(2)
Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, soll eine Bankverbindung der oder des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3)
Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
1.
wenn die Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligen oder die Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;
2.
wenn die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Aus einem nachträglich entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4)
Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil die Empfängerin oder der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
(5)
Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.