Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
§ 35
BbgHintGAnhängige Hinterlegungssachen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2022-12-16