(1)
Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2)
Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 34 Absatz 3 Nummer 3 abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.