In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
§ 30
BbgHintGGenehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
Hinterlegung in besonderen Fällen
Stand 2022-12-16