(1)
In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2)
Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667 und 1844 auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 und § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.