(1)
Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2)
Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden.