Jurafuchs

§ 7

BbgHintG
Annahme zur Hinterlegung
Annahme
Stand 2022-12-16
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
1.
auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn sie nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

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