Jurafuchs

§ 100

LBG
Geschäftsstelle
Abschnitt VIII Landesbeamtenausschuss
Stand 2009-03-26
Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

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