Jurafuchs

§ 15

LBG
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
Abschnitt III Laufbahn
Stand 2009-03-26
(1)
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2)
Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach §§ 13 und 14. Soweit erforderlich, kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, Einführungsfortbildungen zu absolvieren.

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