Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14, 20 Abs. 2 Satz 2 und §§ 21, 30 Abs. 4 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 107
LBGLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug
Stand 2009-03-26