Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 55
LBGAufenthalt in erreichbarer Nähe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Stand 2009-03-26