Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
§ 38
LBGEinstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
Stand 2009-03-26