Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 77
LBGErlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2009-03-26