Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgenommen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde.
§ 106
LBGBeamtinnen und Beamte des Landtages
Unterabschnitt 1 Landtag
Stand 2009-03-26