Jurafuchs

§ 114a

LBG
Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Unterabschnitt 4 Justiz und Abschiebungshaftvollzug
Stand 2009-03-26
(1)
Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur aus besonderem Anlass beurteilt.
(2)
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Verwaltung die für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Beurteilungsvorschriften anzuwenden sind.

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