Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) von den Regelungen der §§ 14 und 21 abzuweichen, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.
§ 123
LBGBeamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Unterabschnitt 8 Steuerverwaltung
Stand 2009-03-26