(§ 30 BeamtStG)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.