Jurafuchs

§ 37

LBG
Einstweiliger Ruhestand
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
Stand 2009-03-26
(§ 30 BeamtStG)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.

Meine Notizen

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