(§ 7 BeamtStG)Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung →