Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
§ 104
LBGZustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt IX Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-03-26