Soweit für die Durchführung dieses Abschnitts Verwaltungsvorschriften erforderlichen sind, werden diese durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde erlassen.
§ 121
LBGVerwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen
Unterabschnitt 6 Hochschulen
Stand 2009-03-26