Jurafuchs

§ 110

LBG
Gemeinschaftsunterkunft
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug
Stand 2009-03-26
(1)
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(3)
Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. § 43 Abs. 2 SHBesG bleibt unberührt.

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