Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum 31. Januar 2019 entsprechend Anwendung.
§ 133
LBGÜbergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht
Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-26