In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über
1.
die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),
2.
die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
3.
die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.