Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffentlichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember 2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.
§ 118
MStVÜbergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-04-28