§ 30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember 2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten veröffentlicht wurden. Für Texte nach Satz 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.
§ 121d
MStVÜbergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-04-28