Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.
§ 95
MStVVorlage von Unterlagen
Medienintermediäre
Stand 2020-04-28