Jurafuchs

§ 119

MStV
Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-04-28
(1)
Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig. Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.
(2)
Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.

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