Die §§ 51, 53 bis 68 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
§ 50
MStVAnwendungsbereich
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
Stand 2020-04-28