§ 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile§ 121a Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen →