Jurafuchs

§ 99

MStV
Schlichtungsstelle
Video-Sharing-Dienste
Stand 2020-04-28
(1)
Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame Stelle ein für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages getroffen oder unterlassen haben.
(2)
Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzelheiten über die Organisation, das Schlichtungsverfahren und die Kostentragung in einer im Internet zu veröffentlichenden gemeinsamen Satzung.

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