Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 73
MStVAusnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme
Finanzierung, Werbung
Stand 2020-04-28