Jurafuchs

§ 121c

MStV
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-04-28
§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.

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