(1)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet.
(2)
[Tritt gemäß § 121c Satz 1 am 1. Januar 2027 in Kraft.]
(3)
Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1.
das Programm „Deutschlandfunk“,
2.
das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3.
das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und
4.
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.