(1)
Unbeschadet der Vorgaben der §§ 12 und 23 sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern verpflichtet. Sie dürfen diese verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist. Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum nach § 30 Abs. 1 Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. Die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten gemäß § 40, richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
(2)
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landesrechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunkanstalten bleiben unberührt.