Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.
§ 39
MStVÄnderung der Werbung
Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Stand 2020-04-28