(1)
Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2)
Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.