(1)
Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
(2)
Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.