Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
§ 24
ThürPersVWOAufbewahrung der Wahlunterlagen
Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand 1993-12-06