Jurafuchs

§ 39

ThürPersVWO
Stimmabgabe, Stimmzettel
Wahl des Bezirkspersonalrats
Stand 1993-12-06
(1)
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
(2)
Sind in einer Gruppe einer Dienststelle weniger als fünf Wahlberechtigte vorhanden, kann der Bezirkswahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Gruppen durchführen und die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

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