Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
§ 14
ThürPersVWOSitzungsniederschriften
Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand 1993-12-06