Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 31
ThürPersVWOEntsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
Wahl des Bezirkspersonalrats
Stand 1993-12-06