(1)
Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2)
Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.