Jurafuchs

§ 47

ThürPersVWO
Durchführung der Wahl
Wahl von Vertrauenspersonen der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung
Stand 1993-12-06
(1)
Für die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ThürPersVG vorzunehmende Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter verteilt der Wahlvorstand unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmzettel aus und stellt das Ergebnis fest.
(2)
Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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